Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 425/22).
Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen und machte geltend, dass er erst durch den Beklagten erfahren habe, dass er einen älteren Halbbruder habe. Insbesondere ihre gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von ihm erzählt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. In der Zwischenzeit habe er zudem die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen. Er dürfe auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen. Könne – wie hier – ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stelle die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ebenfalls nicht. Diese könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.
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