Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 4 EStG bei einem Feuerwehrmann zu stellen sind, der arbeitsvertraglich auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann, tatsächlich aber nur auf einer Wache tätig ist (Az. VI R 48/20).
Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers sei eine Tätigkeit i. S. des § 9 Abs. 4 EStG. Erste Tätigkeitsstätte sei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sei. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen seien räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Bei der Feuerwache handle es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedürfe es nicht. Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche müsse für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Wenn der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet sei, komme es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübe oder ausüben solle, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen habe, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schulde und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehörten. Ob im Einzelfall eine dauerhafte Zuordnung vorliege, sei grundsätzlich Tatfrage. Daher verwies der Bundesfinanzhof hier die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht.
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